Fragen und Antworten
Hier finden Sie Informationen zum Anerkennungsverfahren sowie Antworten auf mögliche Fragen.
Widerspruchsmöglichkeit mit Akteneinsicht ab dem 1. März 2023
1. Grundsätzliche Fragen zum neuen Widerspruchsverfahren
Nein, Betroffene müssen für das Widerspruchsverfahren kein Geld bezahlen.
Betroffene können einen Anwalt einschalten, die Kosten hierfür werden aber von der katholischen Kirche nicht übernommen. Ob eventuell eine bestehende Rechtsschutzversicherung diese Kosten übernimmt, sollten Betroffene vor Beauftragung eines Anwalts abklären.
Über den Widerspruch entscheidet die Unabhängige Kommission zur Anerkennung des Leids (UKA). Den genauen Ablauf finden Sie hier: PDF-Datei herunterladen
Die Dauer des Verfahrens ist davon abhängig, ob Betroffene nur Widerspruch einlegen oder auch Akteneinsicht nehmen möchten und ob sie ihren Widerspruch begründen. Derzeit liegen keine Erfahrungswerte vor, wie viele Widersprüche eingelegt werden. Daher ist es nach heutigem Stand (Ende Februar 2023) bei der Frage nach der Verfahrensdauer nicht möglich, eine konkrete Zeitspanne zu benennen.
Grundsätzlich ist aber Folgendes bei der Frage der Verfahrensdauer zu berücksichtigen:
Wird nur Widerspruch eingelegt ohne Akteneinsicht und ohne weitere Begründung, dann ist nach aktuellem Stand von einer Dauer von mindestens zwölf Monaten auszugehen (dies ist derzeit die Verfahrensdauer bei einem Antrag auf Anerkennungsleistungen, der mit vollständigen Unterlagen zur Entscheidung vorliegt).
Wenn ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt wurde, dann wird die Akte durch ein sachverständiges Büro für Datenschutz daraufhin geprüft, ob Daten Dritter, die nach den Datenschutzgesetzen geschützt werden müssen, zu schwärzen sind. Wenn dies der Fall ist, werden diese Daten geschwärzt, um den Datenschutz sicherzustellen. Bei einem Antrag auf Akteneinsicht ist derzeit aufgrund dieser datenschutzrechtlichen Prüfung davon auszugehen, dass es mehrere Monate dauern kann, bis die Akte eingesehen werden kann.
Nach erfolgter Akteneinsicht haben Betroffene eine Frist von vier Wochen, um eine Begründung an die UKA einzureichen. Daher wartet die UKA bei Akteneinsicht zunächst immer eine Frist von vier Wochen ab. Erst nach Ablauf dieser Frist wird der Widerspruch zur Entscheidung vorbereitet, soweit keine Begründung eingereicht wurde.
Geht innerhalb der Vier-Wochen-Frist eine Begründung ein, wird diese geprüft und erst nach Prüfung zur Entscheidung vorgelegt.
Wie bei einem Antrag auf Anerkennungsleistungen gibt die Person/Stelle, über die der Widerspruch an die UKA eingereicht wurde, Auskunft über das Widerspruchsverfahren – hier gibt es keinen Unterschied zum Antragsverfahren.
Gegen die Entscheidung der UKA ist eine Klage nicht möglich: Das Verfahren der Anerkennungsleistungen wurde als freiwilliges Verfahren in Ergänzung des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten eingeführt, Betroffene können hierüber Anerkennungsleistungen erhalten, auch wenn Beschuldigte verstorben oder die Taten verjährt sind. Das UKA-Verfahren schließt aber den Klageweg nicht aus, sodass Betroffenen jederzeit der Rechtsweg vor den Zivilgerichten offensteht.
Nein, durch die Einräumung der Widerspruchsmöglichkeit wird der Vorgang nicht zu einem rechtsförmigen Verfahren. Es bleibt bei einer freiwilligen Leistung unabhängig von Rechtsansprüchen.
2. Fragen zum Einlegen des Widerspruchs
Ab dem 1. März 2023 können Betroffene Widerspruch gegen Leistungsentscheidungen der UKA einlegen.
Das Einlegen des Widerspruchs läuft über unabhängige Ansprechpersonen bzw. die Stellen, die auch für UKA-Anträge auf Anerkennungsleistungen zuständig sind. Diese stellen Betroffenen die notwendigen Unterlagen für das Einlegen des Widerspruchs zur Verfügung.
Das Einlegen des Widerspruchs läuft über unabhängige Ansprechpersonen bzw. die Stellen, die auch für UKA-Anträge auf Anerkennungsleistungen zuständig sind. Am einfachsten ist es, wenn sich Betroffene an die Kontaktperson/Stelle wenden, über die sie auch ihren Antrag auf Anerkennungsleistungen eingereicht haben.
Haben Betroffene die UKA-Entscheidung über den Antrag auf Anerkennungsleistungen vor dem 1. März 2023 erhalten, dann können sie gegen diese Entscheidung bis zum 31. März 2024 Widerspruch einlegen.
Erhalten Betroffene die UKA-Entscheidung über den Antrag nach dem 1. März 2023, dann haben sie jeweils zwölf Monate Zeit, Widerspruch einzulegen.
Der Widerspruch geht über die Unabhängigen Ansprechpersonen bzw. die jeweilige Stelle für Anträge auf Anerkennungsleistungen an die UKA. Am einfachsten ist es, wenn Betroffene sich an die Kontaktperson/Stelle wenden, über die der Antrag auf Anerkennungsleistungen an die UKA eingereicht wurde.
Auch in diesem Fall ist es möglich, einmalig Widerspruch gegen die Verneinung der Plausibilität einzulegen.
Betroffene können ihren Widerspruch jederzeit bis zur Entscheidung der UKA zurücknehmen. Die Rücknahme eines Widerspruchs gegenüber der UKA erfolgt am einfachsten über die Kontaktperson/Stelle, über die der Widerspruch eingelegt wurde.
Die Kontaktperson/Stelle, über die Betroffene ihren Widerspruch eingelegt haben, informiert über den Verfahrensstand.
Betroffene, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zu neuen Informationen gelangt sind, wenden sich an die Kontaktperson/Stelle, über die sie ihren Widerspruch gegenüber der UKA eingelegt haben.
Wenn ein Verfahren nach Ziffer 12 der Verfahrensordnung mit einer Leistungsentscheidung der UKA nach Ziffer 8 abgeschlossen wird, kann hiergegen ein Widerspruch eingelegt werden.
3. Begründung des Widerspruchs
Nein, Betroffene müssen ihren Widerspruch nicht begründen.
Wenn Betroffenen neue Informationen vorlegen können, ist ein Antrag nach Ziffer 12 der Verfahrensordnung der richtige Weg und nicht ein Widerspruch.
Nein, im Widerspruchsverfahren müssen keine neuen Informationen mitgeteilt werden. Wenn neue Informationen vorliegen, dann ist ein Antrag nach Ziffer 12 der Verfahrensordnung der richtige Antrag.
Ja. Grundsätzlich gilt für die Begründung eine Frist von vier Wochen nach Akteneinsicht. Die Begründung kann aber auch nach diesen vier Wochen erfolgen. Wenn die UKA die Entscheidung über den Widerspruch getroffen hat, kann eine danach eingehende Begründung nicht mehr berücksichtigt werden.
Ja, eine spätere Begründung ist möglich, die Vier-Wochen-Frist ist keine Ausschlussfrist. Die Begründung kann aber nicht mehr berücksichtigt werden, wenn die UKA über den Widerspruch bereits entschieden hat.
Der Widerspruch wird schriftlich begründet; es gibt keine persönliche Anhörung.
4. Fragen zur Akteneinsicht
Ein Widerspruch muss nicht begründet werden, auch nicht nach Akteneinsicht. Wenn nach Akteneinsicht der Widerspruch begründet werden soll, dann gibt es hierfür eine Frist von vier Wochen. Eine spätere Begründung ist auch möglich, allerdings kann die UKA nur Begründungen berücksichtigen, die bis zur Entscheidung vorliegen.
Akteneinsicht wird im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ermöglicht. Außerdem hat nach § 17 des Kirchlichen Datenschutzgesetzes (KDG) jeder Betroffene gegenüber der UKA ein Auskunftsrecht zu den bei der UKA vorliegenden Daten zu seiner Person. Wenn Betroffene dieses Auskunftsrecht geltend machen möchten, dann teilen sie der UKA mit, dass sie Auskunft nach § 17 KDG erhalten wollen.
Wenn Betroffene Akteneinsicht nehmen wollen, dann wird dies zusammen mit dem Widerspruch der UKA mitgeteilt. Hierfür wenden sich Betroffene am einfachsten an die Kontaktperson/Stelle, über die sie ihren Antrag auf Anerkennungsleistungen an die UKA gestellt haben – diese Stelle ist auch für das Widerspruchsverfahren zuständig.
Die Kontaktperson/Stelle, die den Widerspruch und den Antrag auf Akteneinsicht an die UKA weiterleitet, wird dann einen Termin zur Akteneinsicht mit Uhrzeit und Ortsangabe mitteilen. Dann kann zum angegebenen Termin die Akte eingesehen werden.
Wenn bei der UKA mit dem Widerspruch auch ein Antrag auf Akteneinsicht eingeht, wird die Akte durch ein sachverständiges Büro für Datenschutz daraufhin geprüft, ob Daten Dritter, die nach den Datenschutzgesetzen geschützt werden müssen, zu schwärzen sind. Wenn dies der Fall ist, werden diese Daten geschwärzt, um den Datenschutz sicherzustellen. Bei einem Antrag auf Akteneinsicht ist aufgrund dieser datenschutzrechtlichen Prüfung davon auszugehen, dass es mehrere Monate dauern kann, bis die Akte eingesehen werden kann.
Betroffene können zur Akteneinsicht jemanden mitnehmen und sich so begleiten lassen.
5. Entscheidung über den Widerspruch
Ja, ein Widerspruch kann von der UKA abgelehnt werden, wenn die Frist zum Einlegen des Widerspruchs abgelaufen ist.
Nein, Verjährung wird im UKA-Verfahren nicht berücksichtigt, aber die Frist zum Einlegen des Widerspruchs muss eingehalten werden.
Nein, es ist ausgeschlossen, dass sich Betroffene durch einen Widerspruch schlechter stellen. Bereits ausgezahlte Anerkennungsleistungen können durch einen Widerspruch nicht zurückgefordert werden und die UKA kann ihre Leistungsentscheidung nicht nach unten korrigieren.
Wie bei der Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennungsleistungen erhalten Betroffene die UKA-Entscheidung über den Widerspruch per Brief.
Nein, ein Widerspruch gegen eine Widerspruchsentscheidung der UKA ist nicht möglich.
Nein, die Entscheidung der UKA über den Widerspruch wird nicht begründet.
Nein, hierzu gibt es keine Begründung.
Ja, das ist möglich.
Einen Antrag stellen
Was gibt es zu beachten? Einige Antworten zu Detailfragen:
Personen, die als Minderjährige oder schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene von einem Kleriker oder einem anderen Beschäftigten im kirchlichen Dienst im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz oder im Verantwortungsbereich einer Ordensgemeinschaft, die sich am Verfahren beteiligt (Eine Liste der beteiligten Gemeinschaften und Ansprechpartner ist auf der Internetseite der DOK verfügbar), sexuell missbraucht wurden, können einen Antrag stellen.
Der Antrag ist über die zuständige Diözese beziehungsweise die unabhängige Ansprechperson der Diözese (Zur Liste der Ansprechpersonen nach Diözesen gegliedert) oder über die betreffende Ordensgemeinschaft beziehungsweise deren Ansprechperson (Eine Liste der beteiligten Gemeinschaften und Ansprechpartner ist auf der Internetseite der DOK verfügbar) zu stellen. Zuständig ist die Diözese bzw. die Ordensgemeinschaft, zu der der/die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt gehörte.
Eine direkte Antragsstellung an die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA) ist nicht möglich. Der Antrag ist über die zuständige Diözese beziehungsweise die unabhängige Ansprechperson der Diözese (Zur Liste der Ansprechpersonen nach Diözesen gegliedert) oder über die betreffende Ordensgemeinschaft beziehungsweise deren Ansprechperson (Eine Liste der beteiligten Gemeinschaften und Ansprechpartner ist auf der Internetseite der DOK verfügbar) zu stellen. Zuständig ist die Diözese bzw. die Ordensgemeinschaft, zu der der/die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt gehörte.
Sofern Sie sich unsicher sind, welche Diözese oder Ordensgemeinschaft für die Bearbeitung zuständig ist, erhalten Sie über die Geschäftsstelle der UKA eine entsprechende Information. Zu den Kontaktmöglichkeiten
Die Leistungen werden unabhängig von Verjährung erbracht. Auch wenn der Täter bereits verstorben ist, kann ein Antrag gestellt werden.
Die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen ist bemüht, Anträge zeitgerecht zu bearbeiten. Allerdings weisen wir darauf hin, dass derzeit Anträge von Betroffenen, die älter als 80 Jahre sind, unabhängig vom Eingangsdatum, prioritär bearbeitet werden. Hierfür bitten wir um Verständnis.
Zudem sind bei der Geschäftsstelle seit Jahresbeginn 2021 mehr als 1.000 Anträge zur Bearbeitung eingegangen. Über jeden Antrag hat die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen individuell unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden. Wir bitten deshalb um Verständnis dafür, dass wir keine Aussage zur voraussichtlichen Dauer der Bearbeitung machen können, weisen aber darauf hin, dass die Bearbeitung einige Zeit in Anspruch nehmen wird.
So verständlich die Anfragen zum Sachstand der Antragsbearbeitung sind, so sehr bitten wir darum davon abzusehen, da möglichst viel Arbeitszeit der Geschäftsstelle in die unmittelbare Antragserledigung gehen soll. Die Betroffenen erhalten durch die Ansprechperson eine Bestätigung, dass der Antrag bei der UKA eingegangen ist und bearbeitet wird. Nach erfolgter Entscheidung erhalten sie ebenfalls durch die Ansprechperson des Bistums bzw. der Ordensgemeinschaft weitere Informationen.
Ja, auch Personen, die bereits einen Antrag auf Anerkennung des Leids gestellt haben, können einen neuen Antrag stellen. Bereits erhaltene Leistungen in Anerkennung des Leids werden angerechnet. Das gilt nicht für Leistungen, die im Zusammenhang mit der Erstattung von Kosten für Therapie und Paarberatung erbracht wurde.
Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA)
Die UKA entscheidet über einen Antrag auf Anerkennungsleistungen. Lesen Sie mehr über dieses Entscheidungsgremium.
Weitere Informationen sind auf der Seite „Über uns“ verfügbar.
Die Mitglieder der UKA stehen in keinem Anstellungs- und Abhängigkeitsverhältnis zu der katholischen Kirche und arbeiten weisungsunabhängig.
Die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA) tritt im weiterentwickelten Verfahren an die Stelle der ZKS. Die Unabhängige Kommission umfasst zunächst sieben Personen. Diese dürfen keine Mitarbeiter der katholischen Kirche sein und sollen über juristische, medizinische, psychologische oder kriminologische Expertise verfügen.
Im Unterschied zur ZKS, die Empfehlungen zur Leistungshöhe festgelegt hat, legt die Unabhängige Kommission eine verbindliche Entscheidung zur Leistungshöhe verbindlich fest und ordnet die Auszahlung der Leistungen direkt an.
Die Mitglieder der UKA werden für ihre Aufgabe vom Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz ernannt. Ihre Namen finden Sie unter „Über uns“.
Die die Zentrale Koordinierungsstelle (ZKS) wurde 2011 eingerichtet. Ihr gehörten vier Personen an: Zwei Männer und zwei Frauen, die juristischen, theologischen und psychologischen bzw. psychotherapeutischen Sachverstand sowie langjährige Kompetenz in der Arbeit mit Betroffenen als auch mit Tätern besitzen. Die ZKS arbeitete nicht weisungsgebunden. Ihre Aufgabe war es, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine materielle Leistung erfüllt sind. Zudem sprach sie im früheren Verfahren eine Empfehlung über die Höhe der Leistung an die betroffene kirchliche Körperschaft aus.
Die ZKS hat im Dezember 2020 ihre Arbeit eingestellt, weil ab dem 1. Januar 2021 das von den Bischöfen am 24. November 2020 beschlossene neue System der materiellen Anerkennung erlittenen Leids mittels der UKA in Kraft getreten ist. Bis dahin wurden von der ZKS 2.430 Anträge auf Leistungen in Anerkennung des Leids bearbeitet und insgesamt rund 11,5 Millionen Euro empfohlen.
Leistungen
Wichtige Details zu den Leistungen in Anerkennung des Leids:
Nein, die Leistungen werden für jeden Betroffenen individuell festgelegt.
Die Zahlungen orientieren sich an Urteilen zu Schmerzensgeldern staatlicher Gerichte in vergleichbaren Fällen. Das bedeutet, dass Leistungen zwischen 1.000 und 50.000 Euro gezahlt werden.
In Ausnahmen können in besonders schweren Härtefällen höhere Leistungen oder anderweitige Unterstützungen durch die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen mit Zustimmung der kirchlichen Institution festgelegt werden.
Ja. Eine materielle Zahlung in Anerkennung des Leids kann zusammen mit der Übernahme von Kosten für Therapie oder Paarberatung beantragt werden. Die Leistungen werden unabhängig voneinander erbracht, und es erfolgt keine Verrechnung.
Auf der Grundlage des von einem Paarberater, der Psychologe oder Psychotherapeut sein muss, vorgelegten Behandlungsplans werden 25 Sitzungen für einen Stundensatz in Höhe von max. 125 Euro entsprechend der Gebührenordnung für Psychotherapeuten übernommen.
Auf der Grundlage eines von einem approbierten Psychotherapeuten vorlegten Behandlungsplans werden Behandlungskosten von bis zu 50 Stunden übernommen.