Fragen und Antworten
Hier finden Sie Informationen zum Anerkennungsverfahren sowie Antworten auf mögliche Fragen.
Einen Antrag stellen
Was gibt es zu beachten? Einige Antworten zu Detailfragen:
Personen, die als Minderjährige oder schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene von einem Kleriker oder einem anderen Beschäftigten im kirchlichen Dienst im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz oder im Verantwortungsbereich einer Ordensgemeinschaft, die sich am Verfahren beteiligt (Eine Liste der beteiligten Gemeinschaften und Ansprechpartner ist auf der Internetseite der DOK verfügbar), sexuell missbraucht wurden, können einen Antrag stellen.
Der Antrag ist über die zuständige Diözese beziehungsweise die unabhängige Ansprechperson der Diözese (Zur Liste der Ansprechpersonen nach Diözesen gegliedert) oder über die betreffende Ordensgemeinschaft beziehungsweise deren Ansprechperson (Eine Liste der beteiligten Gemeinschaften und Ansprechpartner ist auf der Internetseite der DOK verfügbar) zu stellen. Zuständig ist die Diözese bzw. die Ordensgemeinschaft, zu der der/die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt gehörte.
Eine direkte Antragsstellung an die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA) ist nicht möglich. Der Antrag ist über die zuständige Diözese beziehungsweise die unabhängige Ansprechperson der Diözese (Zur Liste der Ansprechpersonen nach Diözesen gegliedert) oder über die betreffende Ordensgemeinschaft beziehungsweise deren Ansprechperson (Eine Liste der beteiligten Gemeinschaften und Ansprechpartner ist auf der Internetseite der DOK verfügbar) zu stellen. Zuständig ist die Diözese bzw. die Ordensgemeinschaft, zu der der/die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt gehörte.
Sofern Sie sich unsicher sind, welche Diözese oder Ordensgemeinschaft für die Bearbeitung zuständig ist, erhalten Sie über die Geschäftsstelle der UKA eine entsprechende Information. Zu den Kontaktmöglichkeiten
Die Leistungen werden unabhängig von Verjährung erbracht. Auch wenn der Täter bereits verstorben ist, kann ein Antrag gestellt werden.
Die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen ist bemüht, Anträge zeitgerecht zu bearbeiten. Allerdings weisen wir darauf hin, dass derzeit Anträge von Betroffenen, die älter als 80 Jahre sind, unabhängig vom Eingangsdatum, prioritär bearbeitet werden. Hierfür bitten wir um Verständnis.
Zudem sind bei der Geschäftsstelle seit Jahresbeginn 2021 mehr als 1.000 Anträge zur Bearbeitung eingegangen. Über jeden Antrag hat die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen individuell unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden. Wir bitten deshalb um Verständnis dafür, dass wir keine Aussage zur voraussichtlichen Dauer der Bearbeitung machen können, weisen aber darauf hin, dass die Bearbeitung einige Zeit in Anspruch nehmen wird.
So verständlich die Anfragen zum Sachstand der Antragsbearbeitung sind, so sehr bitten wir darum davon abzusehen, da möglichst viel Arbeitszeit der Geschäftsstelle in die unmittelbare Antragserledigung gehen soll. Die Betroffenen erhalten durch die Ansprechperson eine Bestätigung, dass der Antrag bei der UKA eingegangen ist und bearbeitet wird. Nach erfolgter Entscheidung erhalten sie ebenfalls durch die Ansprechperson des Bistums bzw. der Ordensgemeinschaft weitere Informationen.
Ja, auch Personen, die bereits einen Antrag auf Anerkennung des Leids gestellt haben, können einen neuen Antrag stellen. Bereits erhaltene Leistungen in Anerkennung des Leids werden angerechnet. Das gilt nicht für Leistungen, die im Zusammenhang mit der Erstattung von Kosten für Therapie und Paarberatung erbracht wurde.
Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA)
Die UKA entscheidet über einen Antrag auf Anerkennungsleistungen. Lesen Sie mehr über dieses Entscheidungsgremium.
Weitere Informationen sind auf der Seite „Über uns“ verfügbar.
Die Mitglieder der UKA stehen in keinem Anstellungs- und Abhängigkeitsverhältnis zu der katholischen Kirche und arbeiten weisungsunabhängig.
Die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA) tritt im weiterentwickelten Verfahren an die Stelle der ZKS. Die Unabhängige Kommission umfasst zunächst sieben Personen. Diese dürfen keine Mitarbeiter der katholischen Kirche sein und sollen über juristische, medizinische, psychologische oder kriminologische Expertise verfügen.
Im Unterschied zur ZKS, die Empfehlungen zur Leistungshöhe festgelegt hat, legt die Unabhängige Kommission eine verbindliche Entscheidung zur Leistungshöhe verbindlich fest und ordnet die Auszahlung der Leistungen direkt an.
Die Mitglieder der UKA werden für ihre Aufgabe vom Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz ernannt. Ihre Namen finden Sie unter „Über uns“.
Die die Zentrale Koordinierungsstelle (ZKS) wurde 2011 eingerichtet. Ihr gehörten vier Personen an: Zwei Männer und zwei Frauen, die juristischen, theologischen und psychologischen bzw. psychotherapeutischen Sachverstand sowie langjährige Kompetenz in der Arbeit mit Betroffenen als auch mit Tätern besitzen. Die ZKS arbeitete nicht weisungsgebunden. Ihre Aufgabe war es, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine materielle Leistung erfüllt sind. Zudem sprach sie im früheren Verfahren eine Empfehlung über die Höhe der Leistung an die betroffene kirchliche Körperschaft aus.
Die ZKS hat im Dezember 2020 ihre Arbeit eingestellt, weil ab dem 1. Januar 2021 das von den Bischöfen am 24. November 2020 beschlossene neue System der materiellen Anerkennung erlittenen Leids mittels der UKA in Kraft getreten ist. Bis dahin wurden von der ZKS 2.430 Anträge auf Leistungen in Anerkennung des Leids bearbeitet und insgesamt rund 11,5 Millionen Euro empfohlen.
Leistungen
Wichtige Details zu den Leistungen in Anerkennung des Leids:
Nein, die Leistungen werden für jeden Betroffenen individuell festgelegt.
Die Zahlungen orientieren sich an Urteilen zu Schmerzensgeldern staatlicher Gerichte in vergleichbaren Fällen. Das bedeutet, dass Leistungen zwischen 1.000 und 50.000 Euro gezahlt werden.
In Ausnahmen können in besonders schweren Härtefällen höhere Leistungen oder anderweitige Unterstützungen durch die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen mit Zustimmung der kirchlichen Institution festgelegt werden.
Ja. Eine materielle Zahlung in Anerkennung des Leids kann zusammen mit der Übernahme von Kosten für Therapie oder Paarberatung beantragt werden. Die Leistungen werden unabhängig voneinander erbracht, und es erfolgt keine Verrechnung.
Auf der Grundlage des von einem Paarberater, der Psychologe oder Psychotherapeut sein muss, vorgelegten Behandlungsplans werden 25 Sitzungen für einen Stundensatz in Höhe von max. 125 Euro entsprechend der Gebührenordnung für Psychotherapeuten übernommen.
Auf der Grundlage eines von einem approbierten Psychotherapeuten vorlegten Behandlungsplans werden Behandlungskosten von bis zu 50 Stunden übernommen.