Wir für Sie
Zum 1. Januar 2021 wurde auf Beschluss der deutschen Bischöfe das erweiterte Verfahren zu Leistungen in Anerkennung des Leids, das Betroffenen sexuellen Missbrauchs zugefügt wurde, im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz eingerichtet. Es löst das bisherige Verfahren und die Zentrale Koordinierungsstelle ab. Die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA) nimmt die Anträge der Betroffenen über die Ansprechperson der Diözese entgegen, legt eine Leistungshöhe fest und weist die Auszahlung an Betroffene an. An dem Verfahren beteiligen sich auch weitere kirchliche Institutionen, vor allem eine große Zahl von Ordensgemeinschaften, die der Deutschen Ordensobernkonferenz angehören. Zum 1. August 2023 tritt der Deutsche Caritasverband dem Verfahren bei. Hier nimmt die UKA die Anträge der Betroffenen über die Ansprechperson der Ordensgemeinschaft oder des Caritas-Rechtsträgers entgegen. In Abstimmung mit der Vorsitzenden der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen erstellt die Geschäftsstelle jährlich einen Tätigkeitsbericht.
Widerspruch
Ab dem 1. März 2023 können Betroffene sexualisierter Gewalt einmalig Widerspruch gegen die Entscheidungen der UKA einlegen. Folgende Fristen sind hierbei zu beachten: Betroffene sexualisierter Gewalt, deren Anträge seit Beginn des UKA-Verfahrens bis zum 28. Februar 2023 entschieden sind, können bis zum 31. März 2024 Widerspruch einlegen. Betroffene, deren Anträge ab dem 1. März 2023 entschieden werden, können ihren Widerspruch innnerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab Bekanntgabe der Leisungsentscheidung durch die Geschäftsstelle der UKA geltend machen.
Anträge auf Widerspruch können formlos über die unabhängigen Ansprechpersonen der (Erz-)Diözesen und sich am Verfahren beteiligenden Ordensgemeinschaften gestellt werden. Bitte nehmen Sie hierfür Kontakt zu der für Sie zuständigen unabhängigen Ansprechperson auf. Zur Pressemitteilung
Lesen Sie auf diesen Seiten mehr über die Arbeit der UKA.